Das Reinheitsgebot von 1516

Das Reinheitsgebot von 1516

  • Tradition
  • 4. Dezember 2020

Am 23. April 1516 auf dem Landständetag zu Ingolstadt von Bayerns Herzog Wilhelm IV. erlassen, bietet das in aller Welt einmalige Reinheitsgebot bis in unsere Tage einen hervorragenden Verbraucherschutz und somit auch eine vorbildliche Lebensmittelsicherheit. Im Mittelalter war das noch ganz anders. Es wurde noch „teuflisches Zeug“ ins Bier gemischt – angeblich um es schmackhafter und haltbarer zu machen. Aus historischen Quellen weiß man, dass Ochsengalle, giftige und berauschende Kräuter, Pech und Ruß im damaligen Brauvorgang häufig zum Einsatz kamen – oft mit erschreckenden Auswirkungen. Diesem üblen Treiben der Bierpanscher hat der bayerische Herzog mit dem Erlass des strengen Reinheitsgebotes endgültig ein Ende gesetzt: Seit fast 500 Jahren darf Bier ausschließlich mit Wasser, Malz, Hopfen und Hefe gebraut werden. Im Urtext des Reinheitsgebotes heißt es wörtlich: „wir wöllen auch sonderlichen das füran allenthalben in unseren Stetten, Märckthen un auff dem Lannde zu kainem Pier merer Stückh dan allin Gersten, Hopffen un Wasser genomen und gepraucht sölle wern.“

Jetzt vermisst ihr wahrscheinlich die Hefe? Diese wurde in der mittelalterlichen Fassung des Reinheitsgebots wahrscheinlich deshalb nicht ausdrücklich genannt, weil die Gärung durch Hefesporen, die sich auch heute noch ganz natürlich fast überall in der Luft befinden, mehr oder weniger zufällig ausgelöst wurde – mit entsprechend „zufälligen“ Qualitäts- und Geschmacksergebnissen.

Wie wir bei OeTTINGER heutzutage Bier brauen, erklären wir euch in unserem Post zum Brauprozess.

Wegweiser und Meilensteine unserer Entwicklung.